SV Weisslingen

Statuten

Art. 1 Sitz und Zweck

Der Schützenverein Weisslingen mit Sitz in Weisslingen, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Er bezweckt die Förderung des sportlichen Schiessens und der Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung. Zudem soll die Kameradschaft gepflegt werden.

Er führt die obligatorischen und fakultativen Bundesübungen, sportliche Schiessanlässe sowie freie ausserdienstliche Schiessübungen durch.

Der Verein ist Mitglied des Bezirksschützenverbandes Pfäffikon, des Zürcher Kantonalschützenverbandes, des Schweizerischen Schützenverbandes, des Tösstalverbandes und der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine.

Der Verein kann sich weiteren Verbänden, die im Interesse des freiwilligen sportlichen Schiesswesens tätig sind, anschliessen.

Art. 2 Mitgliedschaft

Jede Schweizerin und jeder Schweizer sowie alle in der Schweiz lebenden Ausländer (mit der Zustimmung der kantonalen Militärbehörde), können Mitglieder des Vereins werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 3 Schützen-Kategorien

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

3.1. Aktivmitglieder:
 

Aktivmitglieder sind jene Schützen, die an vereinsinternen und externen Schiessanlässen teilnehmen.
Sie sind beitragspflichtig und haben Stimm- und Wahlrecht.

3.2. Ehrenmitglieder:
  Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Schützen ernannt werden, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber von allen Pflichten befreit.
3.3. Freimitglieder:
  Freimitglieder werden Aktivmitglieder, die während 25 Jahren dem Verein angehörten. Sie geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, bezahlen jedoch keinen Jahresbeitrag.
3.4. Junioren:
  Junioren sind jene Schützen zwischen dem 10. und dem vollendeten
18. Altersjahr.
Sie dürfen nur mi t dem Einverständnis der Eltern und unter Aufsicht eines Betreuers (Götti) schiessen. Der "Götti" ist Aktivmitglied des SV Weisslingen und für den Junior verantwortlich. Der Junior muss anfangs Saison einen theoretischen Kurs ( Handhabung der Waffe ) besuchen.
3.5. Jungschützen:
  Jungschützen sind jene Schützen zwischen dem 17. und dem vollendeten
20. Altersjahr, welche den Jungschützenkurs 300m absolvieren. Ab dem
18. Altersjahr geniessen Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Aktivmitglieder.
3.6. Teilnehmer an Bundesübungen:
  Teilnehmer an Bundesübungen sind Schiesspflichtige ADA's, die ausser dem Bundesprogramm und dem Feldschiessen keine weiteren Programme absolvieren. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 4 Gönner

Gönner sind nichtschiessende Personen die den Verein in finanzieller Art
unterstützen. Sie haben Zutritt zu den Vereinsversammlungen, zum Endschiessen
sowie zu allen der Geselligkeit und Kameradschaft gewidmeten Veranstaltungen.
Gönner bezahlen den von der Generalversammlung für diese Kategorie festgelegten
Mindestbeitrag, sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

Art. 5 Ausschluss

Mitglieder, welche den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schaden, sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so wird dies auf der ordentlichen Traktandenliste der Generalversammlung aufgeführt.
Über den Ausschluss entscheidet das absolute Mehr.

Art. 6 Austritt

Ein Austritt kann jeweils auf den 31. Dezember schriftlich erklärt werden. Die Verpflichtungen für das laufende Jahr gegenüber dem Verein sind zu erfüllen. Des weiteren bestehen keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

7.1. Die Generalversammlung
7.2. Der Vorstand
7.3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Organisation der Generalversammlung

8.1. Die Generalversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt
8.2. Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von 20% der Mitglieder einberufen werden
8.3. Zur Versammlung ist durch persönliche Einladung und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

Art. 9 Geschäfte der Generalversammlung

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
4. Mutationen
5. Abnahme der Jahresrechnungen und des Revisorenberichtes
6. Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Abnahme der Jahresberichte
8. Absenden des Jahresprogrammes
9. Festsetzung des Jahresprogrammes
10. Wahlen:
a) Präsident
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
d) Fähnrich und Vice-Fähnrich
e) Delegierte
11. Ehrungen
12. Behandlung und Beschlussfassung über rechtsgültige Anträge
13. Statutenrevision
14. Verschiedenes ohne Beschlussfassung

Art. 10 Anträge an die Generalversammlung

Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand bis drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Über Anträge, welche an der Generalversammlung gestellt werden, befindet die nächste ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung.

Art. 11 Wahlen und Abstimmungen

11.1. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
11.2. Geheime Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag des Vorstandes oder 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
11.3. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
11.4. Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr. Der Präsident stimmt nicht, fällt aber den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

Art. 12 Organisation des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und nach Ablauf derselben wieder wählbar sind. Das eine Jahr wird die eine, das andere Jahr die andere Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.

12.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vize-Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) Schützenmeister
e) Schiessaktuar
f) Munitionsverwalter
g) Nachwuchsleiter
h) Beisitzer
12.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder Vicepräsidenten noch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
12.3. Die Demission eines Vorstandsmitgliedes hat bis zum 31. Dezember zu erfolgen.
12.4. Jedes Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu unterziehen und ist nach deren Ablauf wieder wählbar.

Art. 13 Aufgaben des Vorstandes

13.1. Vertretung des Vereins nach aussen
13.2. Handhabung der Statuten und Vollzug der Vereinsbeschlüsse
13.3. Vorbereitung der Traktanden und Anträge für die Generalversammlung
13.4. Vorbereitung und Leitung von Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
13.5. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von
Fr. 1'500.-und wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 300.-
13.6. Aufsicht über die Schützenstube
13.7. Verwaltung des Vermögens und des Inventars

Art. 14 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

14.1.

Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Er trifft alle notwendigen Anordnungen und überwacht die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder, und sorgt für die Beachtung der Statuten und sonstigen Vorschriften.
Er führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.

14.2. Der Vizepräsident vertritt und unterstützt den Präsidenten in all seinen Funktionen.
14.3. Der Aktuar führt die Protokolle über die Vorstandssitzung und Generalversammlung und legt sie zur Genehmigung vor. Er besorgt mit dem Präsidenten sämtliche schriftlichen Arbeiten.
14.4. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er zieht die Jahresbeiträge ein und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch, welche durch geordnete Belege auszuweisen sind. Der Kassier hat der Generalversammlung einen Kassabericht vorzulegen. Für die Belange des Kassawesens führt der Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
14.5. Die Schützenmeister organisieren und leiten die Schießübungen nach den bestehenden Vorschriften und sorgen speziell für die richtige Ausbildung der Schützen.
14.6. Der Schiessaktuar besorgt die Eintragung der Schiessresultate und ist für die rechtzeitige Ablieferung der Unterlagen verantwortlich. Er führt ein detailliertes Mitgliederverzeichnis über alle Mitgliederkategorien und legt dieses jeweils der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
14.7. Der Nachwuchschef hat die Aufsicht über Jungschützen- und Juniorenkurse. Er verfasst einen Jahresbericht über das Nachwuchswesen zuhanden der Generalversammlung
14.8. Der Munitionsverwalter verwaltet die Munition und das Material für den Schiessbetrieb. Er besorgt den Nach- und Rückschub der Munition und erstellt die Munitionsabrechnung.

Art. 15 Aufgaben weiterer Mitglieder

15.1. Der Fähnrich vertritt den Verein mit der Fahne an den durch den Vorstand zu bestimmenden Anlässen.
15.2. Die Delegierten haben an den Versammlungen die Vereinsinteressen, ins- besondere die Beschlüsse der Generalversammlung zu vertreten. Über die Versammlungen erstatten die Delegierten dem Präsidenten Bericht.

Art. 16 Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt sind Generalversammlung ein Rechnungsrevisor gewählt. Die Rechnungsrevisoren erstellen zuhanden der Generalversammlung den Revisorenbericht.

Art. 17 Finanzielles

17.1. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
17.2.

Die Mittel des Vereins setzen sich aus Bundesbeiträgen, Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträge, Spenden und weiteren Einnahmen zusammen.
Die Mitgliederbeiträge werden werden in einem Beitragsreglement festgelegt, welches Bestandteil der Statuten ist.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Schützenvereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss von drei Viertel sämtlicher Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinseigentum dem Bezirksschützenverband Pfäffikon zur Verwaltung zu übergeben. Derselbe hat das Vermögen einer in der Gemeinde Weisslingen sich neu zu gründenden Schützengesellschaft, welche die Zwecke seiner Vorgängerin in die Statuten aufnimmt, auszuhändigen.

Art. 19 Statutenrevision

Eine Revision der Statuten kann jederzeit, entweder vom Vorstand oder von ein Drittel der Mitglieder verlangt werden.

Art. 20 Inkraftsetzung

Die vorstehenden Statuten, welche diejenigen vom 17. Juli 1948 ersetzen, treten an der ordentlichen Generalversammlung vom 28. März 2001 unter Genehmigungsvorbehalt durch die kantonale Militärdirektion und dem Bezirksschützenverband Pfäffikon in Kraft.

Die vorliegenden Statuten wurden an der heutigen Generalversammlung vom
28. März 2001 genehmigt.

Für den Schützenverein Weisslingen

Der Präsident: Die Aktuarin:
Hanspeter Nussbaum Monika Loser
   
   
Vorstand Stand 28. März 2001:
   
Vize-Präsident: Reto Stössel
Kassier: Andreas U. Hefele
Schützenmeister: Ruedi Meier
Schiessaktuar: Erwin Egli
Munitionsverantwortlicher: Roland Winkler
Nachwuchsleiter: Jules Fenner


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